Politik

Förderungen für Familien in Österreich

Um die Familien finanziell zu entlasten, gibt es eine Reihe von Förderungen von Bund und Ländern. Wir zeigen eine Auswahl der am häufigsten in Anspruch genommenen Förderungen und Zuschüsse.

Förderungen für Familien in Österreich

Familienbeihilfe 2018

Die Familienbeihilfe als eine der wesentlichsten Säulen der österreichischen Familienförderung wurde mit 1. 1. 2018 um 1,9 Prozent leicht erhöht. Um die tatsächliche Höhe der Familienbeihilfe für Ihr Kind zu ermitteln, sind einige Faktoren zu berücksichtigen:

  • das Alter des Kindes,
  • die Anzahl der Geschwister oder
  • auch eine Erwerbstätigkeit eines volljährigen Kindes.

Eine schwere Behinderung des Kindes ist ebenfalls entscheidend für die Höhe der Familienbeihilfe.
Beantragt werden kann sie am Wohnsitzfinanzamt oder über FinanzOnline. Achtung: Die Familienbeihilfe kann jederzeit beantragt werden. Rückwirkend wird sie jedoch nur für fünf Jahre ab dem Monat der Antragstellung gewährt. Seit 2015 gilt bei der Geburt die antraglose Familienbeihilfe.

Anspruchsvoraussetzungen

Eltern haben Anspruch auf Familienbeihilfe, egal, wie hoch ihr Einkommen ist. Allerdings müssen sie ihren ständigen Aufenthalt in Österreich haben und das Kind mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben. Derzeit wird eine Indexierung der Familienbeihilfe für im EU-Ausland lebende Kinder diskutiert. Diese soll mit Anfang 2019 umgesetzt werden.
Für minderjährige Kinder besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. Für volljährige Kinder in Berufsausbildung kann die Familienbeihilfe grundsätzlich bis zur Vollendung des 24. Lebensjahrs gewährt werden.
Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs gibt es Ausnahmeregelungen: für Präsenz- und Zivildiener, bei Geburt eines Kindes, für erheblich behinderte Kinder, bei einem Studium von mindestens zehn Semestern Dauer bei Einhaltung der Mindeststudienzeit, bei Absolvierung einer freiwilligen Hilfstätigkeit bei einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege. Nur in wenigen Fällen wird sie um ein Jahr angehoben. Die Bewilligung erfolgt dann bis zum 25. Geburtstag.

Staffelung nach Alter

Die Familienbeihilfe beträgt pro Kind und Monat ab Jänner 2018:

  • ab Geburt 114 Euro,
  • ab drei Jahren 121,90 Euro,
  • ab zehn Jahren 141,50 Euro,
  • ab 19 Jahren 165,10 Euro.

Der monatliche Gesamtbetrag der Familienbeihilfe erhöht sich durch die Geschwisterstaffelung für jedes Kind wie folgt:

  • für zwei Kinder um 7,10 Euro pro Kind,
  • für drei Kinder um 17,40 Euro pro Kind,
  • für vier Kinder um 26,50 Euro pro Kind,
  • für fünf Kinder um 32 Euro pro Kind,
  • für sechs Kinder um 35,70 Euro pro Kind,
  • für sieben und mehr Kinder um 52 Euro für jedes Kind.

Erhöhte Familienbeihilfe

Die Familienbeihilfe kann erhöht werden, wenn das Kind unter einer Behinderung leidet. Diese muss allerdings mindestens 50 Prozent betragen. Die Erhöhung der Familienbeihilfe beträgt 155,90 Euro.

Berechnungsbeispiel:
In einer Familie leben zwei Kinder, mit zehn und 14 Jahren. Das ältere Kind hat eine Behinderung mit einem Behinderungsgrad von 60 Prozent. Die Familie erhält somit für das zehnjährige Kind 141,50 Euro. Für das bereits 14-jährige Kind wird der gleiche Betrag fällig. Da die Familie zwei Kinder hat, stehen ihr außerdem zusätzliche 7,10 Euro pro Monat und Kind zu. Das ältere Kind hat eine Behinderung, die über den geforderten 50 Prozent liegt. Damit erhält die Familie jeden Monat noch einmal 150 Euro. Dies ergibt: 141,50 Euro + 141,50 Euro + 2 x 7,10 Euro + 150 = 447,20 Euro pro Monat.

Mehrkindzuschlag ab dem dritten Kind

Der Mehrkindzuschlag beträgt monatlich 20 Euro für jedes ständig im Bundesgebiet beziehungsweise im EU-Raum lebende dritte und weitere Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wurde, sofern das Familieneinkommen des Vorjahres 55.000 Euro nicht überschritten hat.

Kinderabsetzbetrag

Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird zusätzlich ein Kinderabsetzbetrag an alle Steuerpflichtigen ausgezahlt. Dieser beträgt 58,40 Euro pro Kind und muss nicht gesondert beantragt werden.

Schulstartgeld

Mit der Familienbeihilfe für den September wird zusätzlich ein Schulstartgeld von 100 Euro für jedes Kind zwischen sechs und 15 Jahren ausgezahlt. Dafür ist kein gesonderter Antrag erforderlich.

Förderungen in den jeweiligen Bundesländern

Burgenland

Kinderbonus. Der Kinderbonus besteht aus einer monatlichen Zuwendung und wird ab Antragstellung für Kinder von der Geburt bis zum dritten Lebensjahr längstens auf die Dauer von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten gewährt, sofern die Förderungsvoraussetzungen für den gesamten Förderungszeitraum vorliegen. Einkommensgrenze: Das monatliche Familiennettoeinkommen, dividiert durch den Gewichtungsfaktor, darf die Höchstgrenze von 826,44 Euro nicht übersteigen.
Kinderbetreuungsförderung. Die Kinderbetreuungsförderung ist unabhängig vom Familieneinkommen und wird für Kinder mit Hauptwohnsitz im Burgenland gewährt, die das Pflichtschulalter noch nicht erreicht haben und eine Kinderbetreuungseinrichtung im Sinne des bgld. Kinderbildungs- und
-betreuungsgesetzes besuchen. Die Förderungsbeträge werden für maximal elf Monate pro Kindergartenjahr gewährt. Es gibt keine Einkommensgrenze. Der Antrag muss während des jeweils laufenden Kindergartenjahres durch die Eltern/Erziehungsberechtigten erfolgen. Die Auszahlung ist grundsätzlich in zwei Teilzahlungen jeweils für die Mitte des Semesters vorgesehen.
Mehrlingsgeburten. Durch diese Förderung soll unabhängig vom Einkommen ein Beitrag zum Ausgleich der Mehrkosten geleistet werden.
Höhe der Förderung: Zwillinge 700 Euro, Drillinge 1.000 Euro, jedes weitere Mehrlingskind 300 Euro.

Wien

Jungfamilienförderung. Es werden Jungfamilien gefördert, in denen kein Familienmitglied älter als 40 Jahre ist. Zudem werden auch begünstigte Familien, in denen ein Mitglied einen Behinderungsgrad von mehr als 45 Prozent aufweist, oder Familien mit mindestens drei Kindern unter den gleichen Kriterien unterstützt. Die festgesetzten Einkommenshöchstgrenzen dürfen nicht überschritten werden. Es wird ein zusätzliches Darlehen zur Finanzierung der Grundkosteneigenmittel gewährt, wenn ein Baukostendarlehen in Höhe von 12,5 Prozent der geförderten Gesamtkosten gewährt wurde. Die maximale Förderungshöhe beträgt 110 Euro pro Quadratmeter. Die Rückzahlung beginnt nach fünf Jahren, die Verzinsung des Darlehens beträgt ein Prozent pro Jahr. Die Laufzeit unterscheidet sich je nach Familiengröße und Haushaltseinkommen. Sie beträgt in der Regel zwischen fünf und 20 Jahre.
Familienzuschuss für Familien und Alleinerzieher mit Kindern im zweiten und dritten Lebensjahr, deren Familieneinkommen unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt. Mindestens ein Elternteil muss im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft oder EWR-Bürger (bzw. EWR-Bürgern Gleichgestellter) sein und bei der Geburt des Kindes seinen Hauptwohnsitz seit einem Jahr in Wien haben, sonstige Staatsbürger müssen seit drei Jahren ihren Hauptwohnsitz in Wien haben. Die Höhe ist vom Familieneinkommen abhängig.

Niederösterreich

Elternzuschuss für Kinderbetreuung. Berufstätige Eltern können einen einkommensabhängigen Zuschuss zu den Betreuungskosten erhalten, wenn die Kinder durch eine nö. Tagesmutter oder einen nö. Tagesvater in einer nö. Tagesbetreuungseinrichtung oder einem nö. Hort betreut werden. Gefördert werden je nach Familiengröße und Einkommen bis zu 75 Prozent der vom Land Niederösterreich anerkannten Betreuungskosten. So wird beispielsweise für Kinder unter drei Jahren ein Betreuungsbeitrag in Höhe von 2,50 Euro pro Stunde anerkannt, was bei einer Vollzeitbetreuung und einem 75-prozentigen Zuschuss eine Förderung von 300 Euro pro Kind und Monat ergibt. Im Jahr 2016 konnten rund 1.070 Förderanträge bewilligt werden.
Familienfonds. Familien bzw. alleinerziehenden Erziehungsberechtigten und deren Kindern mit Hauptwohnsitz in Niederösterreich können zur Beseitigung einer unverschuldeten persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Notlage oder auch vorbeugend, um dadurch einer drohenden Notlage entgegenzuwirken, einmalige Geldzuwendungen oder unverzinsliche Darlehen gewährt werden. Die Höhe der Förderung beträgt nach Maßgabe der sozialen, familiären und wirtschaftlichen Notlage einmalig bis zu 3.000 Euro und kann niederösterreichischen Familien im Sinne des nö. Familiengesetzes gewährt werden. Im Jahr 2016 konnten 277 niederösterreichische Familien rasch und unbürokratisch mit rund 324.000 Euro unterstützt werden.

Oberösterreich

Kinderbetreuungsbonus. Der oö. Kinderbetreuungsbonus wird Eltern zuerkannt, die mit ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und den bis 13 Uhr beitragsfreien Kindergarten nicht nutzen. Beantragt werden kann die Förderung mit dem dritten Geburtstag des Kindes bis maximal zum Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres. Dieses beginnt mit dem auf den fünften Geburtstag folgenden Kindergarten-Arbeitsjahr. Der Kinderbetreuungsbonus beträgt jährlich pro Kind 700 Euro. Der Kinderbetreuungsbonus wird ohne Einkommensgrenzen ausbezahlt und ist auf EU-Inländer beschränkt.
Mehrlingszuschuss. Das Land Oberösterreich stellt bei Mehrlingsgeburten einen finanziellen Beitrag für den Mehraufwand zur Verfügung:

  • Zwillinge: 500 Euro Geldleistung + 100 Euro Gutschein für den „Mobilen Familiendienst“ der Caritas.
  • Drillinge: 1.000 Euro Geldleistung + 200 Euro Gutschein für den „Mobilen Familiendienst“ der Caritas.
  • Für jeden weiteren Mehrling: weitere 500 Euro Geldleistung + weitere 100 Euro Gutschein für den „Mobilen Familiendienst“ der Caritas.

Der Zuschuss wird auf Antrag einmalig und einkommensunabhängig ausbezahlt. Der Tarif der „Mobilen Familiendienste“ ist sozial gestaffelt und richtet sich
nach dem Familiennettoeinkommen.
Schulveranstaltungshilfe. Gefördert werden Eltern mit schulpflichtigen Kindern in öffentlichen Pflichtschulen, wenn mindestens ein Kind im Laufe des Schuljahres an einer viertägigen Schulveranstaltung teilgenommen hat oder mehrere Kinder an mehrtägigen Schulveranstaltungen mit mindestens einer Nächtigung außerhalb des Schulstandortes teilgenommen haben.

Steiermark

Kinderbetreuungsbeihilfe. Unterstützung zur Kinderbetreuung für Kinder zwischen null und 15 Jahren in einer bewilligten Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung wie z. B. Kinderkrippe, Hort, Tagesmutter/-vater sowie auch für Kindergärten und Kinderhäuser, sofern die Einrichtung keine sozial
gestaffelten Elternbeiträge anbietet. Die Höhe der Kinderbetreuungsbeihilfe richtet sich nach dem Familieneinkommen und der Zahl der unversorgten Kinder: 2,18 bis maximal 63,39 Euro.
Wohnunterstützung. Ein finanzieller Zuschuss zu den Wohnkosten für Mietwohnungen für volljährige Personen mit geringem Einkommen. Voraussetzungen: Die Wohnung, für die um Beihilfe angesucht wird, muss der Hauptwohnsitz sein, Vorliegen eines schriftlichen, vergebührten Hauptmietvertrags, Unterschreitung der Einkommenshöchstgrenzen, österreichische Staatsbürgerschaft bzw. Gleichgestellte.
Staffelung nach Haushaltsgröße und Familieneinkommen:

  • für eine Person maximal 143 Euro,
  • für zwei Personen maximal 178,75 Euro,
  • für drei Personen 193,05 Euro,
  • für vier Personen 207,35 Euro,
  • für fünf Personen 214,50 Euro,
  • für sechs Personen 221,65 Euro,
  • für sieben Personen 222,80 Euro,
  • ab acht Personen 235,95 Euro.

Salzburg

Kinderbetreuungsfonds. Es gibt einen Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten für Kinderbetreuungseinrichtungen in Salzburg. Gefördert werden nicht schulpflichtige Kinder mit Ausnahme von Kindern im verpflichtenden letzten Kindergartenjahr. Anspruchsberechtigt sind Eltern mit Hauptwohnsitz im Bundesland Salzburg, die eine nach Familiengröße unterschiedliche Einkommensgrenze nicht überschreiten.
Einkommensobergrenze: für Familien mit einem Kind 1.678,73 Euro (netto, ohne Familienbeihilfe) zuzüglich 447,66 Euro für jedes weitere unversorgte Kind, das im gemeinsamen Haushalt lebt. Für Alleinerziehende mit einem Kind 1.287,03 Euro (netto, ohne Familienbeihilfe) zuzüglich 447,66 Euro für jedes weitere unversorgte Kind, das im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Höhe der Förderung beträgt pro Kindergartenjahr maximal 200 Euro (bei Betreuungszeit von bis zu 20 Wochenstunden) bzw. maximal 350 Euro (bei Betreuungszeit von 21 bis 40 Wochenstunden).
Mehrlingsgeburten. Für Mehrlinge wird auf Antrag bis zum ersten Lebensjahr eine einmalige Förderung für jedes Kind in der Höhe von 400 Euro gewährt.

Kärnten

Jungfamilienförderung. Die Jungfamilienförderung soll der Hausstandsgründung dienen – Erwerb der Wohnung sowie Erwerb des notwendigen Hausrates. Die Förderungswerber müssen innerhalb eines Jahres nach Hausstandsgründung um die Förderung ansuchen. Außerdem müssen sie österreichische Staatsbürger oder diesen gleichgestellt sein (zum Beispiel EU-Bürger). Die Förderung selbst besteht in einem fünfprozentigen Zinsenzuschuss des Landes Kärnten auf eine Kredithöhe bis 22.500 Euro. Der Kredit muss für nicht geförderte Eigentumswohnungen, Baukostenzuschüsse für Neubau oder Mietwohnungen, Neu-, Zu- oder Umbau eines Eigenheimes oder einer Wohnung und Einrichtungsgenstände gewährt worden sein. Gefördert werden Ehepartner, Alleinerzieher und unverheiratete Paare, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für mindestens ein Kind sorgepflichtig sind, Schwerbehinderte (mind. 80 Prozent Erwerbsminderung), die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Familien mit drei oder mehr Kindern und Familien mit einem behinderten Kind.
Familienzuschuss. Nach dem Auslaufen des Kinderbetreuungsgeldes gibt es für Familien die Möglichkeit, um Familienförderung anzusuchen. Das Kind muss seinen Hauptwohnsitz in Kärnten haben und mit dem antragstellenden Elternteil im gemeinsamen Haushalt leben. Das Kind muss die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sein. Die Höhe des Familienzuschusses errechnet sich aus dem Familiennettoeinkommen und der Anzahl der Familienmitglieder. Dieses gewichtete Pro-Kopf-Einkommen muss unter dem gesetzlich festgesetzten Höchstbetrag liegen. Die Dauer des Bezuges beträgt 48 Monate – durchgehend oder in mehreren, zumindest sechsmonatigen Etappen.

Tirol

Tiroler Kindergeld Plus. Für den Betreuungsaufwand wird pro Kind je nach Einkommensgrenze ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Förderwerber ist die erziehungsberechtigte Person, die die Familienbeihilfe bezieht und bei der das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Hauptwohnsitz muss in Tirol sein. Die Förderung ist einkommensabhängig und nur möglich, wenn das monatliche Haushaltseinkommen des Vorjahres (1/12 des jährlichen Nettohaushaltseinkommens im Sinne der Rahmenrichtlinie) je nach Größe des Haushalts die Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Förderungen werden für Kinder gewährt, die vor dem 2. September das zweite bzw. dritte Lebensjahr vollendet haben bzw. vollenden werden.
Die Höhe der Förderung beträgt: unterhalb der Einkommensgrenze I 500 Euro, zwischen den Einkommensgrenzen I und II 300 Euro.
Kinderbetreuungszuschuss. Für die Betreuung von Kindern in Tagesbetreuungsorganisationen (Tageseltern, Betriebstageseltern), Kindergruppen, -krippen, -gärten sowie Kinder- und Schülerhorten wird pro Kind ein nicht rückzahlbarer Mehrfachzuschuss für die Laufzeit von höchstens zwölf Monaten gewährt. Fördernehmer sind obsorgeberechtigte Personen, die die Familienbeihilfe beziehen, im selben Haushalt wie das Kind leben und die Kinderbetreuung nicht selbst oder durch den im selben Haushalt lebenden Elternteil wahrnehmen können.

Vorarlberg

Kinderbetreuung. Hier wurde ein landesweit einheitliches, sozial gestaffeltes Tarifmodell der Elternbeiträge für Null- bis Zweijährige entwickelt. Die Höhe dieser Ermäßigung richtet sich nach dem Haushaltsnettoeinkommen, dem Kindesalter und der Anzahl der Betreuungsstunden. Eine der folgenden Voraussetzung muss bei beiden Erziehungsberechtigten erfüllt sein: berufstätig, arbeitssuchend, in Aus- bzw. in Weiterbildung, wenn aus pädagogischer Sicht eine familienergänzende Betreuung für notwendig erachtet wird (z. B. zur Sprachförderung, auf Empfehlung der Kinder- und Jugendhilfe usw.). Für Kinder, die zum Stichtag (31. 8.) dreijährig sind, gibt es ab dem Betreuungsjahr 2017/2018 nur noch einen ermäßigten Tarif (Stufe 1). Voraussetzung: Die Familie bezieht Mindestsicherung oder Wohnbeihilfe bzw. fällt laut Einkommenserhebung in die unterste Tarifstufe (Stufe 1).
Familienzuschuss. Der Familienzuschuss wird für jedes Kind unmittelbar im Anschluss an das Kinderbetreuungsgeld für den maximalen Zeitraum von 18 Monaten gewährt, wenn das Kind den Hauptwohnsitz in Vorarlberg hat und die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt oder als gleichgestellt im Sinne § 3 Abs. 1 des Mindestsicherungsgesetzes gilt, das monatliche Familiennettoeinkommen nicht höher ist als die Einkommenshöchstgrenze bei Ehepaaren und Lebensgemeinschaften und mindestens ein Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung vorliegt. Der Familienzuschuss liegt monatlich zwischen 46 und 500 Euro und richtet sich nach dem Familiennetto einkommenund der Zahl der Familienmitglieder.

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