Coronavirus

Scheidungskinder: Besuchsrecht während Coronakrise ist geklärt

Scheidungskinder dürfen weiterhin den nicht betreuenden Elternteil besuchen – darauf haben sich Justiz-, Familien- und Gesundheitsministerium geeinigt.

Vater mit Sohn auf der Couch

Vor einigen Tagen sorgte das Justizministerium für Bestürzung, als es kommunizierte, dass Kinder den nicht betreuenden Elternteil weder besuchen noch von diesem besucht werden dürfen. Nun wurde diese Unsicherheit beseitigt: Kinder dürfen zu jenem Elternteil gebracht werden, bei dem sie nicht oder nicht hauptsächlich wohnen, weil das unter die Ausnahmebestimmung für die Betreuung und Hilfestellung von unterstützungsbedürftigen Personen fällt.

Familienrechtsexpertin Susanna Perl von der Kanzlei Gärner Perl Rechtsanwälte sagt, „Wir halten das für eine sinnvolle Lösung, die wichtig ist, um gerade auch in dieser schwierigen Zeit nicht noch weitere Konfliktfelder zu eröffnen. Kinder sollen weiterhin ihren anderen Elternteil sehen dürfen, wenn dies in ihrem Interesse und dem der Beteiligten gelegen ist. Besonders erfreulich ist, dass damit die Rechtsunsicherheit beseitigt wurde.“ In der vergangenen Woche seien die Telefone mit Anrufen besorgter Klienten heiß gelaufen.

Dringende Familienrechtsfragen in Zeiten der Coronakrise

Neben der Verunsicherung über das Besuchsrecht von Scheidungskindern hat sich gezeigt, dass vor allem folgende Fragen besonders häufig gestellt werden:

  • Der andere Elternteil hält sich nicht an die Isolationsmaßnahmen und bringt mein Kind mit anderen Personen in Kontakt – was kann ich tun?
    Im Einzelfall wird es möglich sein, das Kontaktrecht gerichtlich aussetzen zu lassen, wenn durch das Verhalten des anderen Elternteils das Kindeswohl gefährdet wird. Umgekehrt gilt das auch für den Domizilelternteil: Wenn der sich nicht an die Isolationsmaßnahmen hält, könnte der andere einen Antrag auf Übertragung des hauptsächlichen Aufenthalts des Kindes bei ihm stellen. Die Expertin warnt aber: „Die Schwierigkeit dabei ist natürlich der Nachweis eines solchen Verstoßes.“
  • Ich bin gekündigt worden und kann mir die Unterhaltsbeiträge nicht mehr leisten!
    Sollte ein Unterhaltspflichtiger von Maßnahmen wie etwa der Kündigung oder Kurzarbeit betroffen sein, so können die vereinbarten Unterhaltsbeiträge
    herabgesetzt werden. In jedem Fall muss das individuell geprüft werden. Der Betroffene stellt dafür einen Antrag beim zuständigen Bezirksgericht. Achtung: Solange nicht gerichtlich über die neu zu schuldenden Beträge entschieden wurde, müssen die bisher festgesetzten Beträge weiter geleistet werden. Sonst droht die Exekution. „Allerdings empfehlen wir, diese Beträge dann nur mehr ‚Unter Vorbehalt der Rückforderung‘ zu leisten, das also in der Widmung der Überweisung dazuzuschreiben“, rät Perl. Sinnvoll ist auch, dass man den anderen Elternteil, zu dessen Handen die Unterhaltsbeträge zu leisten sind, darüber schriftlich informiert, dass sich aufgrund der Entwicklungen das Gehalt und damit die Unterhaltspflicht ändern werden.“
  • Kann ich meinen gewalttätigen Partner aus der Wohnung wegweisen lassen?
    Die Zunahme von häuslicher Gewalt während der sozialen Isolation ist unumstritten. Gleichzeitig sollen die Menschen ja in den eigenen vier Wänden bleiben. Steht hier das Gemeinwohl über dem individuellen Wohl? „Keinesfalls“, sagt Susanna Perl. „Selbstverständlich kann ein Gewalttäter aus der Wohnung weggewiesen werden. Wo dieser für die Dauer der Wegweisung unterkommt, ist dann sein Problem.“
  • Die Situation ist so außergewöhnlich, dass auch in nächster Zeit viele familienrechtliche Fragen auftreten werden. Wir unterstützen natürlich gerne bei der Beantwortung rasch und unbürokratisch, sowohl telefonisch als auch via Videochat“, sagt Susanna Perl. Weitere Infos unter www.garner-perl.at
SusannaPerl, Familienrechts-Spezialistin

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