Erziehung

FREUNDSCHAFTSBUCH ODER DATENSCHUTZFALLE? Was Eltern wissen sollten, wenn Kinder ihre Daten teilen

Eva Maria Meidl ist Juristin und Podcasterin in Wien. In „familiii“schreibt sie regelmäßig über wichtige Rechtsthemen für Familien. Diesmal geht es um das Thema Nikolausbesuche.

 

Wenn Kinder in die Schule oder den Kindergarten kommen, dauert es nicht lange, bis das erste Freundschaftsbuch auftaucht. Name, Geburtstag, Hobbys, Lieblingsessen – bunt ausgefüllt und mit Glitzer verziert, wandern die Bücher von Kind zu Kind. Was nach harmloser Kindheitstradition aussieht, wirft aus rechtlicher Sicht wichtige Fragen auf: Dürfen solche Daten überhaupt gesammelt und weitergegeben werden? Und wie viel Kontrolle haben Eltern über das, was über ihr Kind geschrieben oder fotografiert wird?

Datenschutz fängt im Klassenzimmer an

Seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind auch Schulen und Kindergärten sensibilisiert für den Umgang mit personenbezogenen Daten. Doch während Institutionen verpflichtet sind, bei der Veröffentlichung von Fotos oder Namen die Zustimmung der Erziehungsberechtigten einzuholen, sieht das bei privaten Freundschaftsbüchern anders aus.

Der Knackpunkt: Auch wenn Kinder solche Bücher privat nutzen, gelten die darin enthaltenen Angaben rechtlich als personenbezogene Daten. Vor allem dann, wenn sie weitergegeben, fotografiert oder online geteilt werden – etwa über WhatsApp-Gruppen oder soziale Netzwerke.

Was darf im Freundschaftsbuch stehen?

Grundsätzlich dürfen Kinder – mit Zustimmung der Eltern – in einem Freundschaftsbuch Informationen über sich eintragen. Problematisch wird es, wenn etwa:

‣ Geburtsdaten und Adressen gesammelt werden,

‣ Fotos ausgetauscht oder veröffentlicht werden,

‣ sensible Informationen über Geschwister oder Familienverhältnisse eingetragen werden (z. B. „Ich lebe bei Mama, Papa wohnt woanders“),

‣ Inhalte ohne Zustimmung in Elternchats oder auf Social Media gepostet werden.

In solchen Fällen sprechen Datenschutzexpert:innen davon, dass der Schutz der Privatsphäre auch im Kinderalltag berücksichtigt werden muss – und Eltern gefragt sind, darauf zu achten.

 

Eva-Maria Meidl, LL.B. LL.M. MBA (Juristin)

 

Zustimmung der Eltern: Ja oder nein?

Eltern haben bis zur Volljährigkeit das Recht, darüber zu entscheiden, welche Daten ihres Kindes weitergegeben werden. Das bedeutet: Lehrer:innen, Tagesmütter oder auch andere Eltern dürfen ohne Zustimmung keine Listen mit Kinderfotos oder vollständigen Namen herausgeben. Auch bei Geburtstagslisten oder Bastelkalendern mit Fotos ist die Zustimmung der Eltern erforderlich.

Wichtig zu wissen: Ein Kind kann nicht selbst wirksam in die Weitergabe seiner Daten einwilligen – das müssen bis zu einem gewissen Alter immer die Erziehungsberechtigten tun.

Was Eltern tun können

‣ Kinder sensibilisieren: Erklären, dass persönliche Informationen wertvoll sind und nicht an jeden weitergegeben werden sollten.

‣ Freundschaftsbücher gemeinsam durchgehen: Was steht drin? Was wird weitergegeben?

‣ Klassengruppen regeln: Keine Fotos oder Einträge aus Freundschaftsbüchern ungefragt online stellen.

‣ Bei Unsicherheit nachfragen: Kindergärten und Schulen stehen oft beratend zur Seite, wenn es um Datenschutz im Alltag geht.

Fazit

Freundschaftsbücher sind eine schöne Tradition – solange sie mit Augenmaß und Rücksicht auf die Privatsphäre gestaltet werden. Datenschutz beginnt nicht erst im Berufsleben, sondern schon im Kinderzimmer.

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