WENN DER NIKOLAUS KOMMT – Was Eltern rechtlich wissen sollten
Eva Maria Meidl ist Juristin und Podcasterin in Wien. In „familiii“schreibt sie regelmäßig über wichtige Rechtsthemen für Familien. Diesmal geht es um das Thema Nikolausbesuche.

Er trägt einen weißen Bart, kommt mit einem Sack voller Überraschungen und ist für viele Kinder eine der wichtigsten Figuren in der Vorweihnachtszeit: der Nikolaus. Ob im Kindergarten, in der Schule oder zu Hause – sein Besuch gehört in vielen Familien zur Tradition. Doch was auf den ersten Blick nach Brauchtum und Magie aussieht, wirft in der Praxis immer wieder auch rechtliche Fragen auf. Wer darf überhaupt als Nikolaus auftreten? Was gilt bei Fotos? Und was tun, wenn Kinder Angst haben?
Besuch vom Nikolaus – nur mit Zustimmung?
Gerade in Kindergärten und Schulen ist es üblich, dass am 6. Dezember eine verkleidete Person als Nikolaus kommt. Was viele nicht wissen: Solche Besuche setzen grundsätzlich die Zustimmung der Eltern voraus – zumindest dann, wenn es sich um externe Personen handelt. Auch das Hausrecht der Einrichtung spielt eine Rolle: Es kann bestimmten Personen Zutritt erlauben oder verwehren.
Eltern, die Bedenken haben – etwa wegen religiöser Gründe oder weil ihr Kind große Angst vor dem Nikolaus hat –, dürfen ablehnen, dass ihr Kind an der Aktion teilnimmt. Einrichtungen sind in der Verantwortung, ein kindgerechtes und inklusives Umfeld zu schaffen. Es ist also nicht zulässig, Kinder öffentlich bloßzustellen oder unter Druck zu setzen, wenn sie nicht „zum Nikolaus gehen“ wollen.

Hausbesuche: Brauchtum oder rechtliches Risiko?
Auch private Hausbesuche durch den Nikolaus sind nach wie vor beliebt – oft organisiert durch Vereine, Pfarren oder Gemeinden. Hier gilt: Wer als Nikolaus in eine fremde Wohnung kommt, betritt diese ausschließlich auf Einladung. Träger der Verantwortung sind die Eltern – sie entscheiden, ob und wie der Nikolaus das Kind überrascht.
Wichtig ist, dass der Nikolaus keine Form von Einschüchterung oder „pädagogischem Druck“ ausübt. Aussagen wie „Wenn du nicht brav bist, kommt der Krampus!“ sind zwar kulturell tief verankert, stehen aber im Spannungsverhältnis zur gewaltfreien Erziehung. Das Gewaltverbot in § 146a ABGB gilt auch im übertragenen Sinn: Erziehung durch Angst ist keine rechtlich gedeckte Maßnahme – auch nicht durch den Nikolaus.
Fotos, Datenschutz und Verkleidung
Immer wieder werden bei Nikolausaktionen auch Fotos gemacht – für das Gruppenalbum oder die sozialen Medien. Auch hier gilt: Fotos von Kindern dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten veröffentlicht werden. Ein generelles „Ja“ zur Teilnahme an der Nikolausfeier ist keine pauschale Zustimmung zur Bildverwendung.
Und wer darf eigentlich Nikolaus spielen? Rechtlich ist das nicht geschützt. Jede Privatperson kann sich mit Mantel und Bart verkleiden – es gibt keine „Nikolaus-Lizenz“. Umso wichtiger ist es, dass Eltern oder Einrichtungen darauf achten, wen sie einladen. Besonders wenn es sich um Fremde handelt, sollten Referenzen oder der Hintergrund der Person klar sein – vor allem im Hinblick auf das Kindeswohl.
Fazit
Der Nikolaustag soll für Kinder ein schönes Erlebnis sein – ohne Druck, Angst oder Grenzüberschreitungen. Wenn Eltern, Einrichtungen und Vereine gut zusammenarbeiten, kann das alte Brauchtum auch heute noch ein liebevolles Ritual bleiben.
HINWEIS: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlichen Fragen oder Problemen sollte immer ein:e Rechtsanwalt:anwältin konsultiert werden.
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