Erziehung

Wann darf ein Kind …

Allein ins Schwimmbad, in den Supermarkt oder mit Fahrrad durch den Ort flitzen? „familiii“ zeigt, unter welchen Umständen Erziehungsberechtigte ihre Kinder guten Gewissens ziehen lassen können.

 

Manchmal ist es eine simple Busfahrt, die Eltern ordentlich ins Schwitzen bringt. Dann nämlich, wenn sie der Siebenjährige zum ersten Mal allein unternimmt. Was wenn er die Haltestelle verpasst? Wenn er angepöbelt wird oder sich beim Aussteigen den Fuß verstaucht? Ist es überhaupt erlaubt, einen Erstklässler unbegleitet mit dem Bus zur Schule zu schicken? Nimmt mit zunehmendem Alter der Radius des Kindes zu, vergrößert sich oft auch die Unsicherheit der Eltern. Sie fragen sich, was sie ihrem Kind zutrauen können und dürfen. Fest steht: Bis zum 18. Geburtstag ihres Kindes haben sie im Rahmen der Aufsichtspflicht Sorge dafür zu tragen, dass es keinen Schaden nimmt und dass es keiner anderen Person Schaden zufügt. Was genau das im Alltag bedeutet, ist gesetzlich allerdings nicht eindeutig geregelt. Nicht allein das Alter des Kindes bestimmt darüber, was es darf und was nicht. Ebenso sind sein individueller Entwicklungsstand und die konkreten Umstände zu berücksichtigen. Vieles liegt letztlich also im Ermessen der Eltern, die ihr Kind schützen, ihm aber auch altersgemäße Freiräume ermöglichen und seine Selbstständigkeit fördern sollen.

 

... unbegleitet in den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren

Ab sechs Jahren dürfen Kinder ohne Begleitung mit dem Zug, mit dem Bus oder mit der U-Bahn fahren. Das bedeutet, schulpflichtigen Kindern ist es erlaubt, ihren Schulweg allein zurücklegen. Bevor ein Kind ohne Begleitperson in öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs ist, sollte es die zurück zu legenden Wege mit einem Erwachsenen so lange üben, bis es sich sicher fühlt. Es muss wissen, wie es sich im Haltestellenbereich verhält, wo es am besten ein- und aussteigt, was zu tun ist, wenn ihm der Bus vor der Nase davon fährt. Wenn Eltern den Eindruck haben, ihr Kind kann Wege in den Öffis gut bewältigen, dürfen sie es auch fahren lassen.

... ohne erwachsene Begleitperson ins Schwimmbad?

In vielen Bädern werden Kinder ab acht Jahren ohne erwachsene Begleitperson eingelassen. Ob einem Kind
tatsächlich bereits in diesem Alter ein Schwimmbad- oder Strandbadbesuch zuzutrauen ist, müssen Eltern individuell entscheiden. Ihre Einschätzung sollte dabei einerseits von den Schwimmfertigkeiten des Kindes abhängen, andererseits vom Grad der Reife des Kindes. Müssen sie davon ausgehen, dass ihr Kind sehr übermütig ist, dazu neigt, sich zu überschätzen und sich schwer an Regeln hält, müssen sie es begleiten und beaufsichtigen. Auch die örtlichen Gegebenheiten spielen eine Rolle: Die Gefahrenlage sieht im Freibad mit Bademeister anders aus als beim Badeplatz am See oder Meer.

... allein mit dem Fahrrad fahren?

Ob mit oder ohne erwachsene Begleitperson: Bevor ein Kind mit dem Fahrrad im Straßenverkehr unterwegs ist, muss es das Radfahren gut beherrschen. Also auf- und absteigen, zurückschauen und losfahren, ausweichen und anhalten können. Bis zum 12. Geburtstag muss ein Kind von einem Erwachsenen über 16 Jahren begleitet werden, der am besten hinter dem Kind fährt, um es gut im Blick zu haben. Bei schwierigen Stellen kann die erwachsene Person vorausfahren. Mit positiv absolvierter Fahrradprüfung darf ein Kind bereits ab zehn Jahren allein auf öffentlichen Straßen fahren. Achtung: Bis zwölf Jahren besteht Helmpflicht, auch danach ist ein Helm natürlich absolut empfehlenswert.

... alleine zu Hause bleiben?

Schnell zum Supermarkt um die Ecke flitzen und Milch kaufen, während der Sechsjährige zu Hause spielt? Ist das erlaubt? Pauschal lässt sich auf diese Frage keine Antwort geben. Ob ein Kind allein zu Hause bleiben darf, hängt nicht bloß von seinem Alter, sondern auch von seiner Reife ab. Grundsätzlich gilt: Kleinkinder unter drei Jahren dürfen nicht unbeaufsichtigt bleiben. Im Volkschulalter lassen viele Eltern ihre Kinder nach und nach immer länger allein daheim. Zuerst fünfzehn Minuten, um kleine Einkäufe zu erledigen, später auch einige Stunden, wenn sie beruflich unterwegs sind. Wichtig ist: Das Kind weiß, wann die Eltern wieder kommen und wen es erreichen im Notfall erreichen kann. Gefahrenquellen wie offene Fenster sollen beseitigt werden, außerdem muss das Kind fähig sein, sich an Regeln zu halten (und beispielsweise nicht den Ofen anmachen oder Kerzen anzünden).

... allein einkaufen?

Kinder unter sieben Jahren sind geschäftsunfähig, das heißt, sie dürfen keine Geschäfte abschließen oder Geschenke annehmen. Ist das selbst gekaufte Eis am Stiel also illegal? Nein, denn so genannte ‚Taschengeldgeschäfte‘ sind auch in diesem Alter erlaubt. Kleine Kinder dürfen sich die Kinokarte, Süßigkeiten oder die Schuljause selbst kaufen.

Bis zum 14. Geburtstag sind Kinder ‚beschränkt geschäftsfähig‘. Größere Anschaffungen wie der Kauf eines Fahrrades oder Handys sind nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erlaubt.

... selbstständig Medien nutzen?

Auch diese Frage kann man nicht pauschal beantworten. Grundsätzlich haben Erwachsene dafür Sorge
zu tragen, dass Kinder nicht mit pornographischen oder gewalttätigen Inhalten in Berührung kommen. Technischer Kinderschutz ist eine gute Möglichkeit, Inhalte zu filtern, Medienzeiten zu beschränken oder Kostenfallen zu verhindern. Was soziale Netzwerke betrifft: Erst ab 14 Jahren dürfen Kinder selbst entscheiden, ob sie den Zugriff auf ihre Daten erlauben. Davor braucht es hierfür die Einwilligung der Eltern.

... unbeaufsichtigt auf den Spielplatz gehen?

Rennen, klettern, schaukeln, was das Zeug hält – das dürfen Kinder je nach Alter auf dem Spielplatz auch außerhalb des Blickfeldes Erwachsener. Kleinkinder sollten allerdings nicht aus den Augen gelassen werden, je älter Kinder sind, desto freier dürfen sie sich bewegen. Ob ein Kind ganz allein auf den Spielplatz darf, hängt vom Ermessen der Eltern ab. Trauen sie es ihm zu? Kennt das Kind den Weg und die Gegebenheiten vor Ort? Weiß es, wie es im Notfall seine Eltern kontaktieren kann? Achtung: Wenn man für ein fremdes Kind die Verantwortung übernommen hat, greift die Aufsichtspflicht auch. Sichert man einer anderen Mutter zu, auf ihr Kind zu achten, wenn sie auf die Toilette geht, darf man sich nicht einfach aus dem Staub machen, sollte die Mutter nicht mehr auftauchen.

Forum

Diskutieren Sie über diesen Artikel

Insgesamt 0 Beiträge

Wir setzen Cookies auf dieser Website ein, um Zugriffe darauf zu analysieren, Ihre bevorzugten Einstellungen zu speichern und Ihre Nutzererfahrung zu optimieren. weitere Informationen

The cookie settings on this website are set to "allow cookies" to give you the best browsing experience possible. If you continue to use this website without changing your cookie settings or you click "Accept" below then you are consenting to this.

Close