Neben der Entscheidung für ein finanzielles Modell – hier gibt es Varianten mit Fixbeträgen und einkommensabhängige Modelle mit bestimmten Vorlauffristen – sind noch andere rechtliche Regelungen zu beachten. So gibt etwa keinen generellen Rechtsanspruch auf den sogenannten Papamonat – dieser ist in manchen Branchen im Kollektivertrag geregelt und muss in anderen mit dem Arbeitgeber ausgehandelt werden. Der Kündigungsschutz ist für Mütter und Väter unterschiedlich: Plant die Mutter eine Karenz im Anschluss an die Schutzfrist, muss das dem Arbeitgeber noch während der Schutzfrist bekannt gegeben werden. Väter müssen ihre geplante Karenz spätestens acht Wochen nach der Geburt melden. Nimmt der Vater Elternkarenz oder Elternteilzeit unmittelbar nach der Schutzfrist der Mutter in Anspruch, beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Meldung, jedoch nicht wie bei der Mutter vor der Geburt des Kindes.
Mütter wie Väter nützen die Karenz teilweise zur Umorientierung und einen Jobwechsel. Viktoria Spielmann von der Abteilung für Arbeitsmarktpolitik für Frauen des AMS Österreich über die Möglichkeiten, etwa die Elternkarenz mit einer Bildungskarenz zu verbinden: „In Österreich gibt es keinen Rechtsanspruch auf Bildungskarenz, das heißt, es ist eine Ausverhandlungssache mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber. Prinzipiell gibt es die Möglichkeit, nach der Elternkarenz eine Bildungskarenz anzuhängen. Erfahrungsgemäß wissen wir jedoch, dass sich dies teilweise widersprüchlich auf die Arbeitsmarktchancen auswirkt.“
Das AMS hat im Bezug auf Elternkarenz in erster Linie eine beratende Funktion, die eigentliche Abwicklung dieser läuft über die Sozialversicherungen. Fragen, mit denen sich Eltern an das AMS wenden, drehen sich oft um das Thema Kinderbetreuung und Vereinbarkeit von Familie und Beruf. „Arbeitssuchende Mütter haben es besonders schwer, da Frauen noch immer den Großteil der unbezahlten Sorge- und Betreuungsarbeit leisten und daher mit Mehrfachbelastung konfrontiert sind. Hinzu kommt, dass je nach Region die Kinderbetreuungsmöglichkeiten stark divergieren“, erzählt Viktoria Spielmann aus der Praxis. Und dies betrifft auch den Wiedereinstieg: „Wir informieren Frauen darüber, dass sie mit einer möglichst hohen Stundenanzahl wieder einsteigen sollen, denn viele Frauen tappen in die Teilzeitfalle. Dabei ist es und wichtig, gängige Geschlechterstereotype zu hinterfragen und darauf hinzuweisen, dass die unbezahlte Betreuungsarbeit partnerschaftlich aufgeteilt werden sollte!“ „Karenz“ meint grundsätzlich den Anspruch auf Freistellung von Arbeit gegen den Entfall von Arbeitsentgelt
und betrifft damit unselbstständig Beschäftigte.
Aber auch für Selbstständige gibt es die Möglichkeit, Kinderbetreuungsgeld zu beziehen, um zu Hause zu bleiben – auch hier nach Wahl in einem pauschalen oder einem einkommensabhängigen Modell. Statt Papamonat gibt es für Selbstständige die Möglichkeit, für 28 bis 31 Tage nach der Geburt des Kindes die Erwerbstätigkeit zu unterbrechen und einen so genannten Familienzeitbonus zu erhalten.