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Home » Drohnen unterm Christbaum
Digitale Welt

Drohnen unterm Christbaum

Christian NeuholdVon Christian NeuholdDezember 21, 2018Aktualisiert:April 7, 20264 Minuten Lesezeit
© Shutterstock
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Spätestens seit der Sperre des Londoner Flughafens Gatwick wegen Drohnenalarams ist klar, dass die ferngesteuerten Fluggeräte mehr als nur Spielzeug sind.

Drohnenalarm sorgte am Londoner Flughafen Gatwick wenige Tage vor Weihnachten für ein unglaubliches Chaos. Da die Polizei die Besitzer der immer wieder über das Gelände fliegenden ferngesteuerten Flugkörper nicht ausmachen konnte, blieben alle Flugzeuge wegen Terroralarm am Boden. Und mit ihnen saßen Tausende Flugpassagiere in Gatwick fest.

Spätestens seit diesem Vorfall ist klar, dass Drohnen nicht nur ein harmloses Spaßgerät sind, sondern für die Luftfahrt durchaus zum Risiko werden können. Trotzdem liegen Drohnen auch heuer wieder unter zahlreichen Christbäumen. „familiii“ hat für angehende Drohnenpiloten zusammengestellt, worauf man beim Start der Flugkörper achten muss. Und: Kinder sollten Drohnen nie ohne Aufsicht durch Erwachsene in Betrieb nehmen, denn sie sind eben mehr als nur ein harmloses Spaßgerät.

Egal, ob es sich um Spielzeug, Flugmodell oder gewerblich genutzte Drohne, etwa für Filmaufnahmen oder für den Einsatz in der Landwirtschaft, handelt – der Betrieb von Drohnen unterliegt in Österreich strengen Regeln, denn ab einer gewissen Größe und Reichweite gelten sie als Luftverkehrsmittel, für dessen Betrieb eine amtliche Genehmigung notwendig ist.

Folgende Grundregeln gelten dabei für alle Arten von Drohnen:

  • Kein Überfliegen von dicht besiedeltem Gebiet
  • Kein Betrieb bei Dunkelheit
  • Kein Überfliegen von Menschenansammlungen, außer es liegt eine behördliche Genehmigung vor

  • Kein Überfliegen von feuer- oder explosionsgefährdetem Industriegelände, etwa Raffinerien
  • Kein Betrieb, wenn dadurch Zugtiere, Wild oder Weidevieh beunruhigt oder gefährdet werden könnte
  • Kein Betrieb innerhalb von Kontroll- und Sicherheitszonen – damit wird der bis zum Erdboden reichende Luftraum in unmittelbaren Umgebung eines Flughafens, dessen Flugverkehr von einem Fluglotsen kontrolliert wird, bezeichnet
  • Kein Betrieb im Nahbereich von sonstigen Flugplätzen – auch Notarzhubschrauberstützpunkte sind Flugplätze
  • Bei Annäherung anderer Luftfahrzeuge auf gleicher Höhe (Helikopter) umgehend landen
  • Betrieb lediglich in Sichtweite – daher mit direktem Sichtkontakt und nicht allein unter Verwendung technischer Hilfsmittel wie FPV-Brille oder FPV-Monitor, also die Steuerung der Drohnen via Webcams und Bildschirm
  • Bei Geräten der Spielzeugkategorie (das entspricht einem Gewicht von rund 250 Gramm und gilt bei einer Betriebshöhe von unter 30 m)
  • Bei Flugmodellen unter 25 kg
  • Für alle Kategorien (A – D) ist eine Bewilligung notwendig
  • Bewilligung auch bei „Spielzeug“ ab einer Flughöhe über 30 Meter notwendig, wenn der Zweck nicht ausschließlich der Flug selbst ist, etwa das Mitführen einer Kamera
  • Mindestalter des Drohnenpiloten: 16 Jahre
  • Gewicht: ab 250 Gramm wobei das max. Gesamtgewicht 5 kg nicht überschreiten darf
  • Max. Flughöhe: 150 m
  • Haftpflichtversicherung laut Luftfahrtgesetz
  • Beim Betrieb dieser Drohnenart muss zu jedem Zeitpunkt direkte Sichtverbindung ohne technische Hilfsmittel zum Piloten bestehen
  • Gültigkeit und Kosten der Bewilligung:
    Die Bewilligung ist 1 Jahr gültig und kostet ca. EUR 300,-
    Derzeit nimmt das Verfahren bei Neuanträgen rund 4-6 Monate in Anspruch. Verlängerungen solcher Betriebsbewilligungen werden jedoch in der Regel innerhalb von 2-4 Wochen bearbeitet.

  • Der Betreiber erhält nach technischer und betrieblicher Prüfung eine Betriebsbewilligung (Bescheid). Austro Control führt eine Liste über die unbemannten Luftfahrzeuge der Klasse 1 und über deren Betrieb.
  • Bewilligungen werden im Regelfall für die Dauer eines Jahres ausgestellt
  • Eine generellen Betriebsbewilligung umfasst folgende Betriebszeiten: Montag bis Freitag 8:00-18:00, Samstag 8:00-14:00 Bei Kategorie A kann um ausgedehnte Betriebszeiten angesucht werden: Montag-Sonntag 8:00-18:00 Uhr
  • Generell gilt ein allgemeines Flugverbot während der Dunkelheit
  • Der Betreiber hat Betriebsaufzeichnungen zu führen, welche zumindest Datum, Uhrzeit und Dauer des Einsatzes, den Namen des Piloten, den Ort des Fluges, die Anzahl der Starts und Landungen sowie ggf. Besonderheiten, Vorkommnisse und Betriebsstörungen enthalten

Sobald eine Drohne gegen Entgelt, also gewerblich, oder nicht ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst betrieben wird, sondern z.B. für Foto- oder Filmaufnahmen, auch wenn es sich dabei um private Aufnahmen handelt, ist für den Betrieb eine Bewilligung der Luftfahrtbehörde (Austro Control) erforderlich.

  • Für Drohnen der Klasse 2, die auch ohne direkte Sichtverbindung zum Piloten geflogen werden können, ist ein Pilotenschein erforderlich, denn sie werden als Zivilflugzeuge zertifiziert.
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Christian Neuhold

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