Golden Generation

Was passiert, wenn der/die Lebensgefährte/ in verstirbt?

Häufig erlebe ich bei Verlassenschaftsverfahren, dass der/die überlebende Lebensgefährte/in überrascht feststellen muss, dass er erbrechtlich nach dem Tod seines Lebensgefährten/in mangels Testaments nicht Erbe ist und auch sonst fast keinerlei erbrechtliche Begünstigungen erhält. Häufig führt dies zu rechtlichen Problemen, insbesondere wenn die Lebensgefährten/ in gemeinsam Eigentümer eines Einfamilienhauses sind. Gibt es kein Testament, so macht es im Erbrecht einen großen Unterschied, ob man in einer Lebensgemeinschaft, einer eingetragenen Partnerschaft oder einer Ehe gelebt hat. Ehe- und eingetragene Partner haben ein gesetzliches Erbrecht und sind pflichtteilsberechtigt, also erbrechtlich abgesichert. Lebensgefährten hingegen haben bloß ein außerordentliches Erbrecht im letzten Rang. Sie erben erst dann, wenn kein gesetzlicher Erbe zum Erbe gelangt. Dass der Lebensgefährte nach dem Gesetz Erbe wird, ist somit unwahrscheinlich. Zur Vermeidung von Härtefällen hat der überlebende Lebensgefährte – bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen – Anspruch auf das gesetzliche Vorausvermächtnis. Danach darf er längstens bis ein Jahr nach dem Tod des Lebensgefährten/ in in der gemeinsamen Wohnung weiter wohnen. Nur mit einem Testament kann entgegen der gesetzlichen Regelung die Begünstigung eines/r Lebensgefährten/ in vorgesehen werden. Ein Notar/eine Notarin kann dazu unverbindlich Auskunft geben.

Dr. Thomas Tellian, LL. M.

öffentlicher Notar in 1050 Wien

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